ArbeitsrechtÄrztliche AU-Bescheinigung hat sehr hohen Beweiswert
Der „Beweiswert“ einer formell ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird nicht durch die schlichte Annahme des Arbeitgebers „erschüttert“, der ausstellende Arzt habe seine Einschätzung „lediglich auf Grundlage der subjektiven Schilderung der Krankheitssymptome“ der Patientin gewonnen. Dies betonte das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin mit Urteil vom 14. Februar 2014 (Az. 28 Ca 18429/13).
Der Fall
In dem betreffenden Fall hatte eine Buchhalterin gegen ihren Arbeitgeber, eine Rechtsanwaltskanzlei, unter anderem auf Urlaubsabgeltung geklagt. Der Anwalt hielt entgegen, dass der Urlaub schon „genommen sei“. Die von der Buchhalterin vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den betreffenden Zeitraum stehe dem nicht entgegen, da er – der Arbeitgeber – am vorhergehenden Tag noch ein Gespräch mit der Mitarbeiterin geführt hatte, bei dem von einer Erkrankung der Frau nichts zu erkennen gewesen sei.
Das Urteil
Diesen Einwand wies das Arbeitsgericht mit deutlichen Worten zurück: Mit Vorlage einer ordnungsgemäß ausgestalteten ärztlichen Bescheinigung über bestehende Arbeitsunfähigkeit hat die Mitarbeiterin den Nachweis ihrer Arbeitsunfähigkeit geführt. Der „Beweiswert“ einer formell ordnungsgemäß erteilten Bescheinigung sei hoch zu veranschlagen. Will der Arbeitgeber das nicht gelten lassen, so muss er spätestens im Rechtsstreit „Umstände darlegen und beweisen, die zu ernsthaften Zweifeln an der behaupteten krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit Anlass geben“.
Die vom Anwalt vorgebrachten Einwände blieben aber – so das Gericht – weit davon entfernt. Die Behauptung, die Ärztin habe ihre Einschätzung über die gesundheitliche Befindlichkeit der Mitarbeiterin „lediglich auf Grundlage der subjektiven Schilderung der Krankheitssymptome durch die Klägerin“ gewonnen, ohne dass diese medizinisch objektiv feststellbar gewesen sei, seien reine Spekulation.
Fazit |
Das ArbG Berlin bestätigt damit einmal mehr, dass einer ärztlichen Bescheinigung in der Praxis gewichtige Bedeutung und Werthaltigkeit zukommt. Soll der hohe Beweiswert erschüttert werden, bedarf es seitens des Arbeitgebers mehr als die spekulative Vermutung einer „Gefälligkeitsbescheinigung“. |
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