Punktionen und Injektionen in derselben Sitzung

Wird neben einer Punktionsleistung (zum Beispiel Nr. 301 GOÄ) eine Injektionsleistung (zum Beispiel Nr. 253 GOÄ) berechnet, wird das oft moniert. Kostenträger berufen sich auf die allgemeine Bestimmung vor dem Abschnitt C III (Punktionen) der GOÄ. Dort heißt es „Zum Inhalt der Leistungen für Punktionen gehören die damit im Zusammenhang stehenden Injektionen“. Nicht immer muss man sich damit abfinden. Die Formulierung „damit im Zusammenhang stehenden“ ist nicht auf einen Zeitraum bezogen wie die meist verwendete Formulierung „nicht neben“. Die hier gewählte Formulierung gilt sachbezogen auf die Punktionsleistung. Die Bestimmung greift also nur für Leistungen, die nach erfolgtem Einstich für die Punktion durch dieselbe Kanüle erfolgen. Erfolgt die Einbringung eines Medikamentes aber durch gesonderten Einstich, ist sie eigenständig berechenbar.